
In allen Bundesländern wurden Rauchverbote in der Gastronomie eingeführt.
Etwa ein Drittel der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland konsumiert Tabakprodukte. Gleichzeitig gibt es viele Menschen, die keinem Tabakrauch ausgesetzt sein möchten. Um die Interessen von Nichtrauchern und Rauchern in Einklang zu bringen, ist es Aufgabe der Politik, Regelungen über das Rauchen in der Öffentlichkeit zu treffen. Insbesondere für die Gastronomie wurden in den letzten Jahren verschiedene – durchaus kontrovers diskutierte – Richtlinien zum Schutz der Nichtraucher eingeführt.
Nichtraucherschutz in der Gastronomie ist wichtig, es gilt hierbei jedoch zu beachten, dass der Besuch von Restaurants und Kneipen freiwillig ist. Deshalb begrüßt British American Tobacco Germany die liberalen Regelungen, für die sich fast alle Bundesländer entschieden haben. Diese Nichtraucherschutzgesetze sehen Ausnahmen von einem totalen Rauchverbot vor – durch die Möglichkeit für Gastronomen, einen Raucherraum einzurichten oder, im Fall einer Einraumkneipe, ihr Lokal als „Raucherkneipe“ zu deklarieren. Wir glauben, dass diese Regelungen dem Schutz der Nichtraucher und den Interessen der Raucher gleichermaßen gerecht werden.
Zwischen dem 1. August 2007 und dem 1. Juli 2008 wurden in allen Bundesländern Rauchverbote in der Gastronomie eingeführt. Beim Bundesverfassungsgericht waren daraufhin insgesamt 27 Klagen zu den Nichtraucherschutzgesetzen eingegangen. Das Gericht fasste drei dieser Klagen zu einem exemplarischen Verfahren zusammen: Zwei Gastwirte von sogenannten Einraumkneipen in Baden-Württemberg und Berlin sowie ein Diskothekenbetreiber aus Baden-Württemberg hatten gegen die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze ihrer Bundesländer Verfassungsbeschwerde eingelegt – mit Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht gab den Landesgesetzgebern zwei Handlungsoptionen vor, um ihre Nichtraucherschutzgesetze verfassungskonform zu gestalten.
Die Landesgesetzgeber hatten bis zum 31. Dezember 2009 Zeit, ihre Nichtraucherschutzgesetze entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu überarbeiten: Der Großteil der Landesregierungen einigte sich dabei auf eine liberale Neufassung ihrer Gesetze – ein Rauchverbot mit Ausnahmen, das den Interessen von Rauchern und Nichtrauchern gleichermaßen gerecht wird. Neben den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Ausnahmen ist in den Landesgesetzen von Hessen und Nordrhein-Westfalen mit der sogenannten Innovationsklausel zusätzlich die Option des technischen Nichtraucherschutzes enthalten. Ausnahmen vom Rauchverbot können demnach zugelassen werden, wenn technische Vorkehrungen den Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleisten, den auch ein Rauchverbot bieten würde. Nähere Informationen über technische Lösungen für den Nichtraucherschutz sowie die Chancen spezieller Außenbereiche für Raucher in der Gastronomie finden Sie hier.
In Bayern ist am 1. August 2010 das bisher weit reichendste Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten, welches keine Ausnahmen vom Rauchverbot vorsieht und dabei Einraumkneipen ohne Speisewirtschaft sowie Festzelte mit einschließt. In einem Volksbegehren stimmten im Sommer 2010 lediglich 22.8 % der bayerischen Stimmberechtigten für ein totales Rauchverbot, 14,9 % votierten für Ausnahmen von den Regelungen und 62,3 % nahmen nicht an der Abstimmung teil. Das Saarland folgte Bayern in diesem Jahr und beschloss ein ähnlich striktes Rauchverbot ab dem 01.04.2011, nach einer zurückgewiesenen Klage durch den Verfassungsgerichtshof. Knapp 400 Betriebe haben daraufhin Ausnahmeregelungen beantragt.